Neulenker beim WAB-Kurs

Häufig gestellte Fragen von Neulenkenden

Die theoretische und die praktische Fahrprüfung hast du bestanden und jetzt fragst du dich bestimmt: was nun? Muss ich eine Weiterbildung in meiner Probezeit besuchen? Was passiert, wenn ich gegen die Verkehrsregeln verstosse? Zu all diesen Fragen haben wir die Antworten.

Probezeit und Weiterbildungspflicht

Wie lange dauert die Probezeit? 

Die Probezeit für Neulenkende ist auf drei Jahre beschränkt. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die praktische Führerprüfung bestanden wurde. Die Befristung ist im Führerausweis eingetragen.

Was muss ich tun, um einen unbefristeten Führerausweis zu erhalten?

Du musst die vorgeschriebene Weiterausbildung besuchen und darfst keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen, die zu einer Annullierung der Fahrberechtigung führen.

Welche Weiterbildung muss ich in meiner Probezeit besuchen?

Du musst in deiner Probezeit einen WAB-Kurs absolvieren. Im WAB Kurs werden deine Fähigkeit verbessert und du lernst gefährliche Verkehrssituationen bereits vor deren Entstehung zu erkennen und zu vermeiden. Der WAB Kurs ist ein Tageskurs à 7 Stunden Kurszeit.

Bis wann muss ich den WAB-Kurs besucht haben?

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14.12.2018 entschieden, dass es zukünftig nur noch einen WAB-Kurs gibt anstatt zwei WAB-Kurse. Ausschlaggebend welche Vorschrift auf dich zutrifft ist, wann du den Führerausweis auf Probe erhalten hast.

  • Erteilungsdatum nach dem 01.01.2020:

Du musst den neuen WAB Kurs absolvieren. Dafür hast du nach bestandener praktischer Führerprüfung  genau 12 Monate Zeit, um den WAB Kurs zu besuchen.

  • Erteilungsdatum vor dem 31.12.2019:

Falls du bereits einen der älteren WAB Kurse absolviert hast, dann ist die Weiterbildungspflicht erfüllt. Falls nicht, hast du bis am Ende deiner Probezeit (insgesamt drei Jahre ab Erhalt des Führerausweises auf Probe) Zeit den neuen WAB Kurs zu absolvieren.

Was passiert, wenn ich den WAB-Kurs nicht innerhalb von 12 Monaten mache?

Du darfst zwar Fahrzeuge führen, musst aber bei einer Verkehrskontrolle mit einer Busse von bis zu 300 Franken rechnen (Art. 148 Abs. 1 VZV).

Wo kann ich mich für einen WAB-Kurs anmelden?

Melde dich für einen WAB-Kurs direkt bei einem anerkannten Kursveranstalter an. Du kannst den Kursveranstalter frei wählen. Ausserdem kannst du auf unserer Zweiphasen-Website nach passenden Kursveranstalter in deiner Nähe suchen. Die Kontaktdaten findest du hier verlinkt:

Muss ich nach dem Kursbesuch die Kursbestätigung bei der asa oder beim Strassenverkehrsamt einreichen?

Nein. Die Kursbestätigung ist lediglich für dich als Absicherung gedacht. Nach Ablauf der Probezeit wird dir der definitive Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt deines Wohnsitzkantons zugestellt.


Allgemeine Fragen zur Zweiphasenausbildung

Was ist der Sinn und Zweck der Zweiphasenausbildung?

Mit der Zweiphasenausbildung sollen die Unfallzahlen der Neulenkerinnen und Neulenker gesenkt werden. Sie haben gemessen an den übrigen Verkehrsteilnehmenden die höchste Unfall- und Todesrate. Der Grund liegt oft in einem fehlenden oder falschen Gefahrenbewusstsein (Abstand halten, Bremsweg planen, vorausschauend Kurven fahren). Ausserdem fahren überdurchschnittlich viele junge Fahrzeuglenkende übermüdet und/oder unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol. Dies führt insbesondere an Wochenenden regelmässig zu schweren Unfällen. Schliesslich fehlen bei vielen die Erfahrungen im Umgang mit dem Fahrzeug. Es wird schlecht gewartet oder ist falsch ausgerüstet.

Was soll die dreijährige Probezeit bewirken?

Während der dreijährigen Probezeit sollen sich die Neulenkenden besonders intensiv bemühen, ihr Fahrverhalten so zu gestalten, dass sie keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen, die zu einer Annullierung der Fahrberechtigung führen.

Welches Ziel verfolgt der WAB-Kurs?

Mit dem Weiterbildungskurs soll die Fähigkeit der Neulenkenden verbessert werden, gefährliche Verkehrssituationen bereits vor deren Entstehung zu erkennen und zu vermeiden. Gleichzeitig soll das Bewusstsein für die eigenen Fähigkeiten geschärft und der Verkehrssinn optimiert werden, um so eine partnerschaftliche und umweltschonenden Fahrweise zu entwickeln.


WAB-Kurs

Was macht man am Kurstag?

  • Hauptziel ist, die Neulenkenden zu befähigen, eine sichere Notbremsung zu machen und umweltschonend und energieeffizient zu fahren.
  • Zudem erkennen und erleben Sie auf einem für den übrigen Strassenverkehr nicht zugänglichen Platz, warum Sie nicht in gefährliche Verkehrssituationen geraten sollen und wie Sie diese vermeiden können.

Muss ich den Kurs mit dem PW oder dem Motorrad besuchen?

Der Kurs ist auf die Kategorien A oder B ausgerichtet, um eine möglichst effiziente Durchführung zu ermöglichen. Die Teilnehmergruppen bestehen daher entweder ausschliesslich aus PW- Fahrenden oder aus Töff-Fahrenden. Wenn Sie aber den Führerausweis auf Probe der Kategorien A und B besitzen, können Sie wählen, ob Sie den Kurs mit einem Motorrad der Kategorie A oder einem PW besuchen wollen (Art. 27a Abs. 2 VZV).

Muss ich den Kurs mit dem eigenen Fahrzeug besuchen?

Der Kurs soll grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug besucht werden. Wenn Ihnen privat kein Fahrzeug zur Verfügung steht, kann Ihnen Ihr Kursveranstalter aber auch ein Kursfahrzeug zur Verfügung stellen (Art. 27a Abs. 4 VZV).

Was kostet die Weiterausbildung?

Sie müssen mit Kosten im Gegenwert von ca. 5 Lektionen bei einem Fahrlehrer oder einer Fahrlehrerin rechnen (ca. 300 – 800 CHF). Wenn dadurch ein kleinerer Blechschaden verhindert werden kann (ein verbeulter Kotflügel kostet rasch soviel), hat sich die Investition bereits gelohnt.


Administrativmassnahmen

Bei einem Verstoss gegen die Verkehrsregeln erwartet dich dieselben Konsequenzen wie beim definitiven Führerausweis. Je nach Einstufung der Regelverstösse (leicht, mittel und schwer), kann dir zusätzlich die Probezeit vom Strassenverkehrsamt deines Wohnsitzkantons verlängert werden und es kann sein, dass du deinen Führerausweis auf Probe abgeben musst.

Was sind die Konsequenzen für Regelverstösse?

  • Leichte Verstösse: Du bekommst in der Regel eine Verwarnung
  • Mittlere Verstösse: Dir wird in der Regel dein Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen
  • Schwere Verstösse: Dir wird in der Regel dein Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen

Wenn du jedoch bereits im Vorfeld andere Verstösse gegen die Verkehrsregeln begangen hast, musst du mit strengeren Massnahmen rechnen.

Falls du noch mehr darüber wissen möchtest, kannst du dir das Strassenverkehrsgesetz näher anschauen: Strassenverkehrsgesetz – Verwarnung und Führerausweisentzug

Was passiert, wenn mir der Führerausweis auf Probe entzogen wird?

  • Beim ersten Mal wird zusätzlich die Probezeit um ein Jahr verlängert. (Art. 35 VZV).
  • Nach dem zweiten Mal wird die Fahrberechtigung annulliert. (Art. 35a VZV).

Muss ein bereits besuchter Kurstag bei einer Verlängerung der Probezeit wiederholt werden?

Nein.

Was bedeutet die «Annullierung» des Führerausweises auf Probe?

Nach einer Annullierung dürfen Sie keine Motorfahrzeuge mehr führen.

Kann ich nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe wieder einen Führerausweis beantragen?

Ja (Art. 35b VZV). Ein neuer Lernfahrausweis wird aber frühestens nach einer Wartezeit von mindestens einem Jahr seit Begehung der Widerhandlung und dem Nachweis der Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten ausgestellt (Art. 15a Abs. 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VZV).

Hat die Annullierung des Ausweises auch zwangsläufig die Annullierung bzw. den Entzug eines allfällig vorhandenen Lernfahrausweises der Kat. A zur Folge?

Ja. Nach Art. 35b VZV muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen, wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe Motorfahrzeuge führen will. Die Sperrfrist ergibt sich aus Art. 15a Abs. 5 SVG: Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht.

Kommt die gleiche Regelung zur Anwendung, wenn ein Lernfahrausweis der Kat. A1 vorhanden ist, der ist in diesem Fall eine andere Regelung notwendig?

Nach Art. 35a Abs. 2 VZV betrifft die Annullierung alle Kategorien und Unterkategorien (also auch A1).


Personen mit ausländischem Führerausweis

Was geschieht, wenn ausländische Führerausweise in der Schweiz umgeschrieben werden?

Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien (Art. 44a VZV). Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B:
a. vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder
b. am oder nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.

Da der ausländische Ausweis spätestens 1 Jahr nach Wohnsitznahme gegen einen schweizerischen Führerausweis ausgetauscht werden muss, muss also der Lenker bei Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises bereits 1 Jahr im Besitz eines definitiven Ausweises aus dem Ausland sein.

Wird ein im Ausland absolvierter Weiterausbildungskurs anerkannt?

Nein, ein im Ausland absolvierter Weiterausbildungskurs wird nicht anerkannt. Auch wenn in anderen Ländern Fahrausbildungen über mehrere Phasen existieren, lassen sich diese nicht mit der schweizerischen Zweiphasenausbildung vergleichen. Der Weiterausbildungskurs muss daher in der Schweiz absolviert werden.