Neulenkende während der Zweiphasenausbildung

Häufig gestellte Fragen von Kursveranstaltern Zweiphasen

Kursveranstalter

Wer darf Kurse in der zweiten Ausbildungsphase anbieten?

Grundsätzlich jedermann, sofern er die Voraussetzungen nach Art. 27e VZV erfüllt.

Muss eine Bewilligung vorhanden sein?

Ja (Art. 27e Einleitungssatz).

Wer erteilt die Bewilligung?

Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Sitzkantons erteilt (Art. 27e Einleitungssatz).

Was muss ich tun, um die Bewilligung zu erhalten?

Sie müssen bei der zuständigen Behörde des Sitzkantons ein Gesuch um Zulassung als Kursveranstalter einreichen und nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen von Artikel 27e VZV erfüllen.

Wie lange ist die Bewilligung gültig?

Die Bewilligung ist unbefristet gültig, solange der Kanton diese nicht widerruft.


Welches sind die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem?

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Kursveranstalter nachweisen, dass in ihrem Betrieb ein Qualitätssicherungssystem im Einsatz ist und regelmässig rezertifiziert oder überprüft wird. Die Zertifizierung/Re-Zertifizierung erfolgt in der Regel über die bekannten QS-Systeme (ISO 9001, eduQua, asaQSS KVA).

Zertifizierung eigenes Qualitätssicherungssystems

Als eigenes QS gelten alle eigenen Qualitätssicherungssysteme oder Zertifizierungen durch ein anderes Label als ISO 9001, eduQua. Die Zertifizierung sowie die Re-Zertifizierung des eigenen QS-Systems erfolgt durch die asa und ist kostenpflichtig. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der QS-Prüfung zusätzliche Unterlagen eingefordert werden können.

Wegleitung asaQSS

Kostenübersicht

Verfahren zur Prüfung des Gesuchs

Nach dem Empfang des Gesuchs wird eine Eingangsbestätigung versandt. Ist das Gesuch vollständig und einwandfrei, erfolgt die inhaltliche Prüfung der Unterlagen. Es werden jeweils nur vollständige Anträge bearbeitet. Weitere Informationen zum Ablauf, den Kosten sowie die Dauer können Sie unserem Merkblatt Gesuch um Anerkennung von Weiterbildungsstätten entnehmen.


Umgang mit Kursbesuchern

Nichttragbare WAB-Teilnehmer

Die Kursveranstalter dürfen nichttragbare Teilnehmer nach Hause schicken. Ist der Moderator Fahrlehrer hat er gemäss Fahrlehrerverordnung (28.09.07, Art. 13) die Legitimation, den Neulenker dem Strassenverkehrsamt zwecks Aufgebot zur Kontrollfahrt oder ähnliches zu melden.