Moderator und Neulenker, 2phasen

Häufig gestellte Fragen von Moderatoren

Ausbildung der Moderatoren für die zweite Ausbildungsphase

Was muss ich tun, wenn ich Moderator werden will?

Sie brauchen eine Bewilligung (Art. 64a Abs. 1 VZV). Diese wird Ihnen erteilt, wenn Sie die vorgeschriebene Ausbildung an einer vom ASTRA anerkannten Ausbildungsstätte besuchen und den Kompetenznachweis erlangen (Art. 64b und 64d VZV).

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, damit ich zur Ausbildung zugelassen werde?

Zur Ausbildung zugelassen wird, wer (Art. 64b Abs. 3 VZV):

  • das 25. Altersjahr vollendet hat;
  • einen Abschluss als Fahrlehrer, Verkehrsexperte, Verkehrsinstruktor oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist;
  • drei Jahre Berufserfahrung in einem Tätigkeitsgebiet nach Ziff. 2 nachweist;
  • nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
  • einen die sozialpädagogische Eignung bestätigenden Eintrittstest bestanden hat.

Wo kann ich mich für den sozialpädagogischen Eignungstest anmelden?

Bei der asa mittels Mail an spet@asa.ch.

Welche Unterlagen muss ich einreichen, um zur Ausbildung zugelassen zu werden?

Sie müssen bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Ausbildung und Berufszeugnisse einreichen (Art. 64b Abs. 2 VZV). Unterlagen zum Download: Anmeldeformular und Merkblatt.

Wie lange dauert die Ausbildung?

Die Ausbildung dauert grundsätzlich 16 Tage. (Drei Vormodule à 3 Tage und ein Hauptmodul à 7 Tage).

Werden Vorkenntnisse angerechnet?

In Vertretung der Kantone entscheidet die Kommission Qualitätssicherung nach Anhören der Ausbildungsstätte, ob die Ausbildung aufgrund von bereits erworbenen Vorkenntnissen verkürzt werden kann (Art. 64c Abs. 2 VZV).

Was kostet die Ausbildung?

Die Kosten werden durch die Ausbildungsstätten festgelegt und können bei diesen direkt angefragt werden.

Welche Ausbildung ist vorgeschrieben?

Die Ausbildung muss die Fähigkeiten nach Artikel 64c Absatz 1 VZV vermitteln.

Muss eine Prüfung abgelegt werden?

Ja. Sie müssen eine schriftliche Prüfung ablegen und einen Probe-Weiterausbildungskurs moderieren (Art. 64d Abs. 1 VZV).

Wer erteilt die Bewilligung für die Tätigkeit als Moderator bzw. Moderatorin?

Die Bewilligung wird nach erfolgreicher Abschlussprüfung durch den Wohnsitzkanton erteilt (Art. 64a Abs. 2 VZV).

Dürfen Moderatoren provisorisch zugelassen werden?

Nein.