Fahrschule im Verkehr

Für Kursveranstalter

Anbieter von Weiterausbildungskursen benötigen eine Bewilligung ihres Sitzkantons. Dazu müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden, zum Beispiel:

  • Mindestanforderungen an die Infrastruktur (Unterrichtsplatz und -lokal, Sicherheit etc.)
  • Zahl der Moderatoren
  • Versicherungen
  • Qualitätssicherungssystem

Die Einzelheiten sind in der Verkehrszulassungsverordnung (Art. 27 ff) sowie in den Weisungen (Anhang 1) festgelegt. Die QS-Kommission hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen ASTRA am 31. März 2006 Erläuterungen zu den Anforderungen an Anlagen für Fahrerlebnisse in der Zweiphasenausbildung genehmigt.


Bewilligung für Kursveranstalter

Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) überprüft im Auftrag der Kantone die Einhaltung dieser Bedingungen und beaufsichtigt die Durchführung der Weiterausbildungskurse. Kursveranstalter richten ihre Gesuche an die asa. Nach einer Vorprüfung der Unterlagen (insbesondere Pläne des Unterrichtsplatzes) erfolgt eine Prüfung vor Ort durch ein Beurteilungsteam. Werden alle Bedingungen erfüllt, wird eine Bewilligung als Kursveranstalter erteilt.


Qualitätssicherungssysteme für Kursveranstalter

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Kursveranstalter nachweisen, dass in ihrem Betrieb ein gültiges und zertifiziertes Qualitätssicherungssystem im Einsatz ist und regelmässig rezertifiziert wird. Die Zertifizierung/Re-Zertifizierung erfolgt in der Regel über die bekannten QS-Systeme (ISO 9001, eduQua, asaQSS KVA).

Zertifizierung eigenes Qualitätssicherungssystems

Als eigenes QS gelten alle eigenen Qualitätssicherungssysteme oder Zertifizierungen durch ein anderes Label als ISO 9001, eduQua. Die Zertifizierung sowie die Re-Zertifizierung des eigenen QS-Systems erfolgt durch die asa und ist kostenpflichtig. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der QS-Prüfung zusätzliche Unterlagen eingefordert werden können.

Wegleitung asaQSS

Kostenübersicht